Nach einem aktuell vom OLG München verhängten Urteil kann die bei Double Opt-in versendete Bestätigungsmail unter Umständen schon als Spam gewertet werden. Das Urteil und seine unterschiedlichen Interpretationen sorgen unter Rechtsexperten und Versendern von Newlettern für erhebliche Aufregung.

Über das Urteil hat u.a. Heise berichtet und einige Rechtsanwälte haben in ihren Blogs darauf reagiert und ihre Meinung dazu kund getan. An Thomas Schwenkes Beitrag sieht man sehr deutlich, dass das Urteil und seine Auswirkungen für die Wirtschaft  von Rechtsanwälten unterschiedlich interpretiert wird. Die Rechtsunsicherheit für Versender von Newslettern nimmt dadurch weiter zu.

Wichtig scheint nach der Ansicht der Richter und Anwälte zu sein, dass der Ablauf des Anmeldeverfahrens mitprotokolliert wird und der Newsletter-Anbieter nachweisen kann, dass der Bezieher tatsächlich in einem Double-opt-in-Verfahren in die Adressenliste aufgenommen wurde. Dass dazu die Uhrzeit und die IP-Adresse des Benutzers protokolliert werden muss, stellt den Anbieter wiederum vor eine datenschutzrechtliche Hürde, die unterschiedlich bewertet wird.

Die Auffassung der Richter, dass schon die Zusendung der ersten Mail mit dem Bestätigungslink einen wettbewerbswidrigen Verstoß darstellt, wird vermutlich noch eine kritische Würdigung durch den BGH erfahren.

Da auch wir von Zeit zu Zeit Newsletter versenden, macht uns diese Nachricht natürlich auch nachdenklich. Wir versuchen, der immer komplexer werdenden Rechtslage einigermaßen gerecht zu werden. Unsere Datenschutzerklärungen auf Webseiten und in sozialen Medien versuchen wir aktuell zu halten und ggfs. anzupassen. Der von uns verwendete Online-Mailversand MailChimp bietet die im OLG-Urteil geforderte Protokollierung der Anmeldung, so dass wir uns hier sicher fühlen.

Letzten Endes wird sich ohne Kläger auch kein Richter gemüßigt fühlen, über uns richten zu wollen.